Rz. 15
Hat die Finanzbehörde dem Einspruchsführer nach § 364b Abs. 1 AO rechtmäßig eine Ausschlussfrist gesetzt, so darf sie nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach § 364b Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr zugunsten des Einspruchsführers verwerten. Die finanzbehördliche Entscheidungsbefugnis wird durch dieses Verbot also zulasten des Einspruchsführers eingeschränkt, denn die Verböserungspflicht bleibt nach § 364b Abs. 2 S. 2 AO uneingeschränkt erhalten.[1] Die Beschränkung besteht indes nicht für das FG, sodass der Einspruchsführer im Klageverfahren nachschieben kann.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen