Rz. 75

Die Allgemeinverfügung gilt nach § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet. Sie ist demgemäß ein gegen den jeweiligen Einspruchsführer gerichteter Verwaltungsakt. Dieser kann jetzt in seiner Sache ggf. diese Entscheidung wie eine normale Einspruchsentscheidung mit der Klage angreifen.[1]

 

Rz. 76

Die Allgemeinverfügung ist wirkungslos, wenn die örtlich zuständige Finanzbehörde vor der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung eine individuelle förmliche Einspruchsentscheidung oder Teileinspruchsentscheidung erlassen hat, denn damit ist das jeweilige Einspruchsverfahren bereits abgeschlossen.

 

Rz. 77

Hat die oberste Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung erlassen, so ist insoweit eine Entscheidung der örtlich zuständigen Finanzbehörde unzulässig, da das frühere Einspruchsverfahren abgeschlossen ist.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 69 m. w. N.

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