Rz. 9
Nach § 369 Abs. 1 AO gelten als Steuerstraftat:
- Bannbruch nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 372 AO. Dies gilt für alle Erscheinungsformen, also auch für den von § 373 Abs. 1 AO erfassten Bannbruch durch gewerbsmäßiges Zuwiderhandeln gegen Monopolvorschriften, dem allerdings keine praktische Relevanz mehr zukommt[1];
- Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. §§ 148, 149 StGB, d. h. die Wertzeichenfälschung und andere Verbreitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft (vgl. Rz. 181ff.);
- Begünstigung eines Tatbeteiligten an einer Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO i. V. m. § 257 Abs. 1 StGB (vgl. Rz. 200).
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