Rz. 49

Die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung löst i. d. R. die Strafbarkeit aus (s. Rz. 11). Dies gilt jedoch nicht, wenn besondere persönliche Strafausschließungsgründe, die im Zeitpunkt der Tat vorgelegen haben, oder persönliche Strafaufhebungsgründe, die nach Begehung der Tat eingetreten sind, eine Ahndung verbieten.

Strafausschließungsgründe führen dazu, dass die Tat aufgrund des jeweiligen (kriminalpolitisch begründeten) Umstands von vornherein nicht strafbar ist. Als Beispiele sind u. a. die Indemnität von Abgeordneten[1] und die Beteiligung an der Vortat im Fall der Begünstigung[2] zu nennen.

Ein im Steuerstrafrecht besonders bedeutsamer Strafaufhebungsgrund ist die strafbefreiende "Selbstanzeige" nach § 371 AO. Daneben kann es im Steuerstrafrecht auch zu Fällen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch kommen (vgl. Rz. 82ff.).

Die Ahndung der Tat ist ferner ausgeschlossen, wenn Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. Rz. 167ff.).

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