Rz. 267
Lässt sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten eine Steuerhinterziehung oder eine andere Straftat nicht eindeutig feststellen, steht jedoch fest, dass der Täter eine von beiden Straftaten begangen hat, so ist u. U. eine wahlweise Verurteilung zulässig, so z. B. eine Wahlfeststellung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei oder Beihilfe zu beiden Delikten (s. Rz. 30), nicht jedoch zwischen einer Steuerstraftat und einem Betrug an einem Dritten[1].
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