Rz. 72a

Nach § 68 Abs. 1 S. 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt hat oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Die wissentliche Verletzung dieser Pflicht bewirkt dann eine Steuerhinterziehung (s. Rz. 64), wenn durch die Veränderung der Umstände der Kindergeldanspruch entfallen würde.

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