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Strafbar nach § 370 AO ist gem. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 15 StGB nur die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung. Fehlt der Vorsatz, so kommt bei leichtfertigem Verhalten ggf. eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht.

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