Rz. 145
Vor diesen Zeitpunkten (s. Rz. 142, 144) liegende Handlungen werden regelmäßig als Vorbereitungshandlung anzusehen sein[1]:
- die Einreichung falscher Urkunden bei der Finanzbehörde, um eine Steuernummer zu erhalten[2];
- die Nichtbuchung aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle in der Absicht, diese nicht der Besteuerung zu unterwerfen[3];
- die unrichtige Buchung privater Vorgänge als Betriebsausgaben[4];
- die unrichtige Buchung von Geschäftsvorfällen[5];
- die Einführung gefälschter Belege in die Buchführung[6], auch durch Übergabe an den mit der Erstellung der Buchführung arglosen Beauftragten[7];
- die Erstellung des falschen Zahlenwerks für die Erklärung[8];
- das Ausfüllen der unzutreffenden Steuererklärung (s. Rz. 142);
- die Verletzung der Aufbewahrungspflichten[9] für Buchführungsunterlagen[10] und ggf. deren Vernichtung[11];
- der Abschluss von Scheinverträgen;
- die Nichteinbehaltung von Steuerabzugsbeträgen[12];
- die Anschaffung von Tatmitteln;
- die Anschaffung des Schmuggelguts;
- die Beiseiteschaffung von vollstreckungsgeeigneten Gegenständen ohne konkrete Vollstreckungsgefahr (s. Rz. 108).
Rz. 146
Diese Vorbereitungshandlungen können ggf. als Steuerordnungswidrigkeit selbstständig geahndet werden (s. § 369 AO Rz. 39; Erl. zu § 379 AO bis § 382 AO).
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