Rz. 149
Die Tathandlung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1–3 AO (s. Rz. 36) muss den Taterfolg bewirken (s. Rz. 75). Die Steuerhinterziehung ist rechtlich mit Eintritt des Taterfolgs vollendet (s. Rz. 147). In diesem Zeitpunkt beginnt die Strafverfolgungsverjährung (s. Rz. 268). Tritt der Taterfolg nicht ein, so kommt, sofern dies nicht auf dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO beruht (s. Rz. 110), nur eine versuchte Steuerhinterziehung in Betracht (s. Rz. 148).
Die Vollendung der Steuerhinterziehung ist nur abhängig vom Eintritt des Taterfolgs. Sie wird nicht durch die vorherige Tatentdeckung ausgeschlossen[1]. Auch die Entdeckung unmittelbar nach Eintritt der Verkürzung (s. Rz. 84) hat keinen Einfluss auf die Vollendung[2]. Die Vollendung der Steuerhinterziehung tritt auch ein in den Fällen, in denen der Tatbeteiligte der steuerlichen Außenprüfung nach § 193 AO unterliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch hier der Eintritt des Taterfolgs[3]. Spätere Änderungen des Steuerbescheids haben auf die Vollendung keinen Einfluss[4].
Die Vollendung der USt-Hinterziehung wird nicht durch die Rückgängigmachung des der Hinterziehung zugrunde liegenden, nicht gebuchten umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsvorfalls durch nachträgliche Vereinbarung aufgehoben[5]. Allerdings ist dies im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (s. Rz. 214).
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