Rz. 225

Der 1. Strafsenat des BGH hat sich im Urteil v. 2.12.2008[1] Hinweise auf seine Strafmaßvorstellungen bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (s. Rz. 158) gegeben. Hiernach soll bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

[1] 1 StR 416/08, BFH/NV 2009, 536; bestätigt durch BGH v. 7.2.2012, 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123.

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