Im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 25.4.2018 und vom 3.9.2018 stellt sich die Frage, ob nach der Abgabe einer Selbstanzeige bzw. in den Fällen des § 398a AO gegen den erlassenen Zinsbescheid im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes nicht nur Einspruch eingelegt werden, sondern auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden sollte.
Davon ist allerdings dringend abzuraten, da es sich bei der Zahlungsfrist i. S. d. § 371 Abs. 3 AO nicht um eine steuerliche Frist handelt. Folglich kann eine im steuerlichen Verfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung keine Wirkung für die strafrechtliche Frist entfalten, so dass die strafrechtliche Frist nicht verlängert oder hinausgeschoben wird. Folglich ist es zur sicheren Erlangung der Straffreiheit in den Fällen der §§ 371 Abs. 3, 398a Abs. 1 AO zwingend erforderlich, dass auch die Zinsen in der gesetzten strafrechtlichen Frist entrichtet werden. Wird die strafrechtliche Frist hingegen versäumt, so ist in Ermangelung diesbezüglicher höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Betroffene seine Anwartschaft auf Straffreiheit unabhängig davon verliert, ob eine (steuerliche) Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde oder nicht, vgl. auch Rz. 347, 365ff.
Darüberhinaus soll nach der Ansicht von Rolletschke die zu einer Erstattung bereits gezahlter Hinterziehungszinsen führende Aufhebung der Vollziehung dafür sorgen, dass die Straffreiheit nachträglich wieder entfällt. Diese Ansicht ist jedoch umstritten, da zumindest gut vertretbar ist, dass es im Rahmen des § 371 Abs. 3 AO nur auf die fristgerechte Zahlung rechtmäßig festgesetzter Steuern und Zinsen ankomme. Nach h. M. ist es unschädlich, einen Einspruch gegen einen aufgrund einer Selbstanzeige ergangenen Bescheid einzulegen, sofern das Ziel des Einspruchs lediglich die Überprüfung der Steuerfestsetzung ist und der Täter damit nicht den Steueranspruch bereits dem Grunde nach in Zweifel zieht oder ihn gar bestreitet. Folglich kann auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Zinsen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige wohl nicht entgegenstehen. Diese Argumentation bezieht sich jedoch lediglich auf den Einspruch gegen die Zinsfestsetzung, nicht hingegen auf die Aussetzung oder Aufhebung der Vollstreckung. Insoweit bleibt die Straffreiheit trotz Nichtzahlung der Zinsen aufgrund Aussetzung oder Aufhebung der Vollstreckung nur mit Sicherheit erhalten, wenn das BVerfG § 238 AO für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In allen anderen Fällen dürfte es nicht zur Straffreiheit kommen, wenn die Strafverfolgungsorgane unter Fristsetzung (auch) die Zinsen festsetzen, ohne dass eine entsprechende Zahlung erfolgte.