Rz. 1

§ 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Der Zweck des § 372 AO besteht in dem Schutz der nicht nach den Monopolgesetzen eigenständig geschützten Einfuhrverbote[2], wobei wiederum die Monopolgesetze vornehmlich dem Schutz von Menschen und Tieren, dem Pflanzenschutz, der öffentlichen Sicherheit, aber auch der Außenwirtschafts- und Verteidigungspolitik dienen.[3]

[1] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 1 Rz. 9ff.
[2] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 4.
[3] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 2.

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