Rz. 16
§ 373 Abs. 1 AO erfasst auch verbotswidrige Verbringungshandlungen, die gegen Monopolvorschriften verstoßen. Seit Aufhebung des Einfuhrverbots nach § 3 BranntwMonG hat § 373 Abs. 1 AO insoweit keinen Anwendungsbereich mehr.
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