Rz. 13

Die Vortat ist durch das Gericht festzustellen, wobei eine lediglich formelhafte Feststellung nicht genügt.[1] Es ist aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vortat i. S. v. §§ 370, 372, 373 AO und einer vorsätzlich begangenen Steuerhehlerei[2], die konkreten "Schmuggelwege" festzustellen.[3] Z. B. ist gewichtiges Indiz für die Einfuhr unversteuerter und unverzollter Zigaretten in die Bundesrepublik Deutschland neben dem Fehlen des deutschen Tabaksteuerzeichens (Banderole) jedenfalls die Produktion dieser Zigaretten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union. Durch weitere gegebene Umstände (z. B. fehlende deutsche Steuerbanderole, Marke und Herkunft der Zigaretten, Verpackung und Anzahl der Zigaretten) kann i. d. R. auch davon ausgegangen werden, dass der Täter (der Steuerhehlerei) mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass diese unversteuert und unverzollt in die Bundesrepublik gebracht worden sind.[4]

[1] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 17f. m. w. N.
[3] Brandenburgisches OLG v. 24.2.2010, (1) 53 Ss 9/10 (6/10), NStZ-RR 2010, 312 unter Verwerfung der früheren engeren Ansicht.
[4] Brandenburgisches OLG v. 24.2.2010, (1) 53 Ss 9/10 (6/10), NStZ-RR 2010, 312.

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