Rz. 25

Absatzhilfe leistet derjenige, der eine unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absatz der durch eine Vortat erlangten Sache leistet.[1] Vom Absetzen unterscheidet sich das Absetzen helfen damit dadurch, dass der Hehler unselbstständig handelt[2] (z. B. wenn die Entscheidung zum Weiterverkauf der Schmuggelware – etwa Zigaretten – nicht vom Beschuldigten, sondern allein von dem Vortäter getroffen wird[3]), d. h. "im Lager" des Vortäters steht[4] und sich dessen Weisungen unterwirft (z. B. wenn er auf Initiative des Vortäters tätig wurde; dass er zugleich auch ein für den Abnehmer nicht nachteiliges Geschäft vermitteln wollte, steht dem nicht entgegen[5]).

 

Rz. 26

In der Sache (materiell) handelt es sich hier um eine Beihilfe, die aber von § 27 StGB nicht erfasst werden kann, weil eine rechtswidrige Haupttat fehlt: Der Vortäter kann keine Hehlerei als Haupttat begehen, weil er im Verhältnis zu sich selbst kein "anderer" ist.[6]

 

Rz. 27

Die neuere Rechtsprechung des BGH[7] wie auch das überwiegende Schrifttum[8] hält wie bei der Variante des Absetzens auch bei der Absatzhilfe einen Absatzerfolg für erforderlich. Bei Ausbleiben des Absatzerfolges liegt Versuch vor.

[1] KG Berlin v. 4.10.2012, (4) 121 Ss 163/12 (232/12) Rz. 15, BeckRS 2013, 1153.
[2] BGH v. 7.11.2007, 5 StR 371/07, wistra 2008, 105; BGH v. 11.6.2008, 5 StR 145/08, wistra 2008, 386; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 27; Weidemann, wistra 2012, 49, 55.
[4] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 41.
[6] Altenhain, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 259 StGB Rz. 4.
[8] Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 259 StGB Rz. 27 m. w. N.; Altenhain, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 259 StGB Rz. 74f.; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 27; Dehne-Niemann, wistra 2016, 216; a. A. Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 42 m. w. N.

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