Rz. 10
Die Anordnung der Nebenfolge setzt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Bei Tatmehrheit nach § 53 StGB genügt es dabei nicht, wenn das Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bei verschiedenen Delikten, die nur teils in § 375 AO (s. Rz. 6) bezeichnet sind, erst durch die Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Wird jedoch wegen mehrerer Delikte i. S. v. § 375 AO (s. Rz. 6) eine Gesamtstrafe von mindestens einem Jahr gebildet, kann die Nebenfolge des § 375 AO angeordnet werden, auch wenn die Einzelstrafen jeweils unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegen.[1] Bei einer Verurteilung bei Tateinheit[2] ist es unerheblich, dass die Strafe dem anderen Straftatbestand entnommen wird.[3]
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