Rz. 7
Die Definition des Begriffs des Stpfl. ergibt sich aus § 33 AO, der auch im Rahmen des § 378 AO anwendbar ist.[1] Steuerpflichtige sind danach insb.
- der Steuerschuldner (insb. nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze),
- der Haftungsschuldner[2],
- der Steuereinbehaltungs- und -abführungsverpflichtete[3],
- der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete[4],
- der gesetzliche Vertreter[5],
- der Vermögensverwalter[6],
- der Verfügungsberechtigte[7],
- die Anzeigepflichtigen[8],
- die Buch- und Aufzeichnungspflichtigen[9],
- Steueraufsichtsunterworfene[10] oder
- der Drittschuldner.[11]
Rz. 8
Begrenzt wird der sehr weite Begriff des Stpfl. durch § 33 Abs. 2 AO, wonach lediglich mit steuerlichen Nebenpflichten belastete Personen keine Steuerpflichtigen i. d. S. sind. Es handelt sich dabei um
- Auskunftspflichtige[12],
- zur Vorlage Verpflichtete[13],
- Sachverständige[14] und
- Duldungsverpflichtete i. S. d. § 99 AO.
Rz. 9
Auch Amtsträger der Finanzverwaltung sind als solche keine Stpfl. Ihre Pflichten im Rahmen der Festsetzung der Steuern sind Amtspflichten und ergeben sich nicht aus den Steuergesetzen.[15] Folglich wird der Tatbestand des § 378 AO nicht verwirklicht, wenn durch das leichtfertige Verhalten eines Amtsträgers der Finanzverwaltung ein Steueranspruch verjährt und somit dadurch ein Steuerausfall herbeigeführt wird.
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