Rz. 14

Die Tathandlung muss in objektiver Hinsicht geeignet sein, steuerliche[1] Folgen in Form einer Steuerverkürzung[2] oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten steuerlichen Vorteils[3] hervorzurufen. Wie sich aus dem Wortlaut ("Möglichkeit") ergibt, ist insoweit die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung ausreichend.[4] Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Absicht bestand, diese Möglichkeit zu nutzen, oder bei wem die steuerlichen Konsequenzen letztlich eintreten. Es ist allerdings zu beachten, dass nicht jeder inhaltlich falsche Beleg – z. B. die chronologisch unzutreffende Erfassung von Einnahmen – eine abstrakte Gefahr für den Steueranspruch begründet.[5]

[4] BT-Drs. zu V/2928, 2 mit Bezug auf § 405 RAO 1968; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 101; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 51; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 379 AO Rz. 21; a. A. Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 61, der von einem konkreten Gefährdungsdelikt ausgeht.
[5] OLG Bremen v. 27.10.1981, Ss (B) 23/79, n. v.

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