Rz. 37
Durch die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit muss der Täter eine Steuerverkürzung etc. "ermöglichen", sodass eine abstrakte Gefährdung des Steueranspruchs vorliegen muss (vgl. Rz. 6 und 14). Fehlt diese Eignung, ist § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO nicht anwendbar. Dies ist z. B. der Fall, wenn Bareinnahmen zwar vollständig, aber nicht unter dem jeweiligen Datum verbucht werden.[1]
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