Rz. 4
Eine Ahndung nach § 382 AO ist nur zulässig, wenn ein Zollgesetz oder eine auf Grundlage des § 382 Abs. 4 AO erlassene Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf § 382 Abs. 1 Nr. 1-3 AO (zurück-)verweist. Die Verweisung muss sich darüber hinaus auch im Rahmen des Blanketts halten, sodass sie sich auf die in § 382 Abs. 1 Nr. 1–3 AO aufgeführten zollrechtlichen Pflichten beziehen muss.[1]
Durch das Erfordernis der ausdrücklichen Rückverweisung wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen und insbesondere (zu) unbestimmte, in den zollrechtlichen Vorschriften normierte Ge- und Verbote aus dem bußgeldrechtlich bedrohten Bereich herausnehmen.
Das deutsche Zollrecht enthält abschließende Verweisungskataloge in § 31 ZollVG und § 30 ZollV bzw. § 26 TrZollG und § 28 TrZollV. Zuwiderhandlungen gegen andere als die darin aufgezählten Vorschriften können nicht nach § 382 AO geahndet werden.[2]
Rz. 5
Teilweise wurde vertreten, dass in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage i. S. d. Art. 80 Abs. 1 GG und wegen der Verletzung des Zitiergebots[3] die Vorschrift des § 30 Abs. 1–3 ZollV nichtig sei, sodass ein darauf basierendes Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden könne.[4] Diese Ansicht konnte sich jedoch nicht durchsetzen, da durch § 382 AO sowohl Tatbestand als auch Rechtsfolge geregelt sind und lediglich zur näheren Spezifizierung der in § 382 Abs. 1 AO umschriebenen Verhaltensweisen auf Zollvorschriften verwiesen wird. Folglich ergibt sich das vom Gesetzgeber als sanktionswürdig angesehene Verhalten und die drohende Rechtsfolge hinreichend deutlich bereits aus § 382 AO, sodass die Norm den sich aus Art. 80, 103 GG und § 3 OWiG im Hinblick auf die Bestimmtheit ergebenden Anforderungen entspricht.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen