Rz. 13

Die zuvor genannten allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind nur im Inland anwendbar. Sofern Ermittlungshandlungen jenseits der Bundesgrenze erwogen werden, bedarf es weiterer Rechtsgrundlagen, die den rechtlichen Rahmen im Kontakt mit ausländischen Staaten regeln. Während die Amtshilfe allgemein als rechtliche Unterstützung durch oder an einen anderen Staat im Rahmen behördlichen Vorgehens bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben verstanden wird, bezieht sich der Begriff der Rechtshilfe i. d. R. auf die Unterstützung im justiziellen Bereich.[1] Sofern die Steuerfahndung Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vornimmt und sich damit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 385 AO bewegt, bedient sie sich bei Auslandsermittlungen der Amtshilfe nach § 117 AO.[2] Sobald ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, kommt Amtshilfe i. d. R. nicht mehr in Betracht. In diesem Fall sind die Regularien der Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden, die gem. § 385 Abs. 1 AO auch für das Steuerstrafverfahren gelten.[3] Der grundsätzliche Rahmen der internationalen Rechtshilfe ergibt sich aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Nach § 1 Abs. 3 IRG gilt dieses nur nachrangig, sofern nicht andere Gesetze oder Verträge mit anderen Staaten, wenn diese in innerstaatliches Recht transformiert worden sind, eine Regelung treffen. Daher sind vorrangig diverse multi- und bilaterale Verträge mit anderen Staaten anzuwenden, namentlich das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen.[4] Diese regeln die Voraussetzungen, in welchen Fällen und auf welche Art Rechtshilfe geleistet wird. Die innerstaatliche Abwicklung richtet sich nach den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt).[5] Bestehen keine Verträge mit einem ausländischen Staat, so richtet sich die Rechtshilfe allein nach dem IRG und den RiVASt.

 

Rz. 14

Grundsätzlich ist für die Bewilligung der Rechtshilfe die Bundesregierung zuständig,[6] die diese Aufgabe delegieren darf.[7] Ausgehende Ersuchen werden daher i. d. R. über die Staatsanwaltschaft oder das Gericht und das Bundesamt für Justiz als abwickelnde Behörde an den ausländischen Staat geleitet. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, eigene Rechtshilfeersuchen zu stellen.

Eingehende Rechtshilfeersuchen werden i. d. R. über das Bundesamt für Justiz als abwickelnde Behörde an die Staatsanwaltschaft geleitet, die nach rechtlicher Prüfung die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft mit der Abwicklung beauftragen. Diese prüft, ob ein gerichtlicher Beschluss erforderlich ist (z. B. Durchsuchung oder Beschlagnahme) und erteilt in Steuerstrafsachen i. d. R. der Finanzbehörde den Auftrag, das Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu vollstrecken. Die Finanzbehörde wird damit als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft tätig.

[2] Zum Vorgehen im Einzelnen s. Erläuterungen zu § 117 AO.
[3] Zu den Voraussetzungen und zur Abwicklung s. BMF v. 16.11.2006, IV B 1 – S 1320-66/06, BStBl I 2006, 698.
[4] EU-RHÜbk v. 22.7.2005, BGBl II 2005, 650; im Verhältnis zu einigen Mitgliedstaaten, die den Rechtsakt des Rates v. 29.5.2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gem. Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 v. 12.7.2000, noch nicht ratifiziert haben, gilt weiterhin das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) v. 19.6.1990, BGBl II 1993,1013; 1998, 1968, für die übrigen Mitgliedstaaten gilt das SDÜ subsidiär.
[5] RiVASt v. 19.12.2012, BAnz AT 19.12.2012 B2, 1ff.
[7] Diese Kompetenz wurde auf die Bundesländer übertragen, sofern es um Rechtshilfe innerhalb der Europäischen Union geht, s. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) v. 28.4.2004, BAnz v. 29.5.2005, 11494.

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