Rz. 20

Im Interesse der fachlichen Zentralisierung können beim Amtsgericht und beim Landgericht besondere Spruchkörper für Steuerstrafsachen gebildet werden. Diese Zuweisung erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung.[1]

 

Rz. 20a

Für das Landgericht sind nach § 74c Abs. 1 GVG Wirtschaftsstrafkammern zu bilden.

 

Rz. 20b

Nach § 391 Abs. 3 AO sollen beim Amtsgericht die Steuerstrafverfahren bestimmten Abteilungen, sog. Wirtschaftsabteilungen, zugewiesen werden.

Der Gesetzeswortlaut räumt insoweit ein Ermessen hinsichtlich der Geschäftsverteilung ein. Eine Ermessensreduktion auf Null liegt regelmäßig nicht vor. Das Unterlassen der Einrichtung von Wirtschaftsabteilungen kann daher nicht im Rechtsmittelverfahren gerügt werden.[2] Es kann eine Besetzungsrüge nur dann erhoben werden, wenn solche Steuerstrafabteilungen eingerichtet worden sind, die Sache aber nicht an diese gelangt.

[1] BGH v. 22.12.1959, 3 StR 40/59, NJW 1960, 493; BGH v. 5.10.1962, GSSt 1/62, NJW 1963, 60.
[2] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 391 AO Rz. 34, 43; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 391 Rz. 22; a. A. Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 391 Rz. 81; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 391 AO, Rz. 35; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2022, § 391 AO Rz. 29.

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