Rz. 52

Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO greift ein, wenn die offenbarten Tatsachen und Beweismittel den Strafverfolgungsorganen in einem Strafverfahren wegen Steuerstraftaten nach § 385 AO gegen diesen Stpfl. bekannt geworden sind, da nur in diesem Verfahren die Steuerakten dieses Stpfl. vorzulegen bzw. beigezogen sind und demgemäß nur hierdurch eine Verletzung des Steuergeheimnisses eintreten kann.[1] Das Stadium dieses Verfahrens ist unerheblich. Die Regelung gilt nach § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO entsprechend für ein Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 AO.

Erlangen die Strafverfolgungsorgane die Kenntnisse in einem anderen Verfahren, findet § 393 Abs. 2 AO keine Anwendung.[2]

[1] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021 Rz. 859; zum Normzweck s. Rz. 36; a. A. OLG Stuttgart v. 16.4.1986, 2 Ss 772/86, wistra 1986, 191; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 393 Rz. 215; zum Stand der Diskussion BVerfG v. 27.4.2010, 2 BvL 13/07, wistra 2010, 341.
[2] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 149; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 126.

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