Rz. 1

§ 394 AO regelt den Eigentumsübergang von Sachen, die ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat betroffen worden ist, zurückgelassen hat. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung des Einziehungsverfahrens.[1] Ist ihr Tatbestand erfüllt, entfällt das objektive Einziehungsverfahren.[2] Sie gilt nicht im Bußgeldverfahren, da sie im Katalog des § 410 Abs. 1 AO nicht aufgelistet ist.[3] Auch wenn sie sich grundsätzlich auf alle Steuerstraftaten bezieht, kommt ihre Anwendung allenfalls bei Bannbruch[4], Schmuggel[5] oder Steuerhehlerei[6] in Betracht. § 394 AO hat nur eingeschränkte Bedeutung, denn er kommt nur zur Anwendung, wenn ein:

  • "subjektives" Einziehungsverfahren[7] nicht in Betracht kommt, weil alle Tatbeteiligten unbekannt sind[8];
  • "objektives" Einziehungsverfahren[9] ebenfalls ausscheidet, weil der Eigentümer der Sache unbekannt und demgemäß ein Einziehungsbeteiligter[10], gegen den ein Verfahren geführt werden könnte, nicht vorhanden ist.
[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 394 AO Rz. 2.
[2] Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 375 AO Rz. 34.
[3] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 2.
[7] Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 375 AO Rz. 30f.
[8] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 10.
[9] Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 375 AO Rz. 32f.
[10] Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 375 AO Rz. 31.

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