Rz. 4

Der überkommene Wortlaut des § 396 AO ist nicht präzise, sodass die Vorschrift auslegungsbedürftig ist. Hierbei ist zu beachten, dass nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB die Ahndungsmöglichkeit für eine Straftat im Gesetz konkret bestimmt sein muss. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Verjährungsfrist ein wesentlicher Bestandteil der Strafbarkeit der Tat. Eine Verlängerung der normalen Verjährungsfrist[1] zulasten des Täters kommt nur in Betracht, soweit in § 396 AO eine eindeutige Regelung getroffen worden ist. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende und damit die zeitliche Ahndungsmöglichkeit erweiternde Auslegung ist im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig.[2] Die Dauer der Verjährung steht nicht durch eine extensive oder fehlerhafte Handhabung des Rechtsinstituts "Aussetzung" in der Disposition der Ermittlungsbehörden oder Strafgerichte.

[2] S. auch Rz. 6b; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 7.

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