Rz. 32

Der Anfangsverdacht (Rz. 27) muss hinsichtlich der Begehung einer Straftat bestehen. Er setzt also eine rechtliche Vorprüfung voraus. Es muss der Verdacht einer Handlung bzw. Unterlassung[1] gegeben sein, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden ist.[2]

 

Rz. 33

Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Straftatbestands auch verfolgbar sein. Es dürfen keine Hindernisse oder Verbote für die Durchführung des Strafverfahrens bestehen.[3] So scheidet die Einleitung eines Verfahrens wegen einer strafbedrohten Handlung rechtsnotwendig aus, wenn von vornherein eindeutig erkennbar Strafverfolgungsverjährung[4] hinsichtlich dieser Handlung eingetreten ist.[5] Auch die Immunität von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans hindert bis zu ihrer Aufhebung die Verfahrensdurchführung.[6] Gleiches gilt insbesondere für das Steuerstrafverfahren, wenn zweifelsfrei die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO erfüllt sind.[7] Auch das Verfolgungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO ist zu beachten.[8]

[2] Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 369 AO Rz. 7.
[4] §§ 78ff. StGB; Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 369 AO Rz. 86.
[5] Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 369 AO Rz. 86a.
[7] Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 371 AO Rz. 15; BFH v. 29.4.2008, VIII R 5/06, BFH/NV 2008, 1903, BStBl II 2008, 844.
[8] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 393 AO Rz. 15.

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