Rz. 4
§ 153 StPO enthält eine wichtige Durchbrechung der Strafverfolgungspflicht (Rz. 1). Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, also auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO (Rz. 2, 21), von der Verfolgung eines Vergehens regelmäßig mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Strafgerichts[1] absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Zweck dieser Regelung ist die Entlastung der Gerichtsbarkeit von Bagatellsachen.[2]
Rz. 4a
Die Einstellung nach § 153 StPO bewirkt keinen Strafklageverbrauch. Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden.[3]
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