Rz. 17
§ 398 AO enthält speziell für Steuerstraftaten einen historisch bedingten Sonderfall der Verfahrenseinstellung.[1] § 398 AO ist rechtlich unabhängig von der Regelung des § 153 StPO (Rz. 4), allerdings ergeben sich bei Steuerstraftaten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Einstellungsfolgen keine praktischen Unterschiede.[2] Beide Vorschriften ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, bei Steuerstraftaten, deren Folgen letztlich gering geblieben sind, ohne richterliche Zustimmung eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen. Die Bedeutung des § 398 AO ist heute durch § 153 StPO, der ebenfalls für alle Steuerstraftaten gilt (Rz. 5), faktisch gering.[3]
Rz. 18
Wird ein Strafverfahren nach § 398 AO eingestellt, so kann die Strafverfolgungsbehörde die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen. Wie bei § 153 StPO bewirkt die Einstellung kein Verfahrenshindernis i. S. eines Verbrauchs der Strafklage.[4]
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