Rz. 6

Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung ergeben sich aus den §§ 73-76b StGB, die gem. § 369 Abs. 2 AO auch für Steuerstraftaten gelten. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Einziehung von Taterträgen[1] und der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten.[2] Gemeinsame Vorschriften für beide Formen der Einziehung finden sich in §§ 75-76b StGB.

2.2.2.1 Materielle Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen

 

Rz. 6a

Durch die Einziehung von Taterträgen sollen dem Täter die Vorteile aus der Tat genommen werden. Im Bereich der Steuerstraftaten betrifft dies regelmäßig die ersparten Steuern oder die erlangten Vorteile aus anderen Steuerstraftaten (z. B. Schmuggel). § 73 Abs. 1 StGB erfasst alles, was durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt wurde. Erfasst werden damit Steuererstattungen sowie ersparte Steueraufwendungen.[1] Hat der Täter diese jedoch verbraucht, so richtet sich die Einziehung nach § 73c StGB.[2]

Die Berechnung der Taterträge erfolgt nach dem "Bruttoprinzip".[3] Abzugsfähig sind für den Täter gem. § 73d Abs. 1 S. 1 StGB nicht inkriminierte konkrete Aufwendungen des Täters (z. B. Material- oder Personalkosten), nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht aber dasjenige, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.[4]

[3] Korte, wistra 2018, 1 (3).
[4] Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73d Rz. 4f.

2.2.2.2 Materielle Voraussetzungen der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

 

Rz. 6b

Die einzelnen Voraussetzungen der Einziehung ergeben sich aus §§ 74ff. StGB. Danach unterliegen der Einziehung diejenigen Gegenstände, die zur Begehung der Tat benutzt worden sind oder die aus der Tat hervorgegangen sind.[1] Eine größere Bedeutung kommt in der Praxis allerdings § 375 Abs. 2 AO zu. Diese Vorschrift ermöglicht die Einziehung von Erzeugnissen, Waren und anderen Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bezieht.[2] Dies gilt ebenso für die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind. Nicht unter § 375 Abs. 2 AO fällt der Erlös aus dem Verkauf von Schmuggelgut. Dieser wird von der Vorschrift über den Verfall von Wertersatz[3] erfasst, da der Erlös keine unmittelbare Folge der Tat ist.

Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung im Falle eines Bannbruchs nach § 372 Abs. 2 oder § 373 AO oder einer Steuerhehlerei sind in § 375 geregelt.[4] Darüber hinaus kommt die Einziehung nach §§ 74ff. StGB für die Gegenstände in Betracht, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

[1] Instrumenta et producta sceleris, Fischer/Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 74 StGB Rz. 9, 11.
[4] Dazu § 375 AO Rz. 16a ff.

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