Rz. 12
Unterlässt die Staatsanwaltschaft die Beteiligung der Finanzbehörde, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Beweise oder die Wirksamkeit der Verfahrensentscheidungen.[1] Ebenso ist die fehlende Mitteilung über die Anklageerhebung oder Beantragung eines Strafbefehls rechtlich bedeutungslos.
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