Rz. 40

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in dem sachlichen und zeitlichen Umfang des Eintreten- und Bestehenlassens seines wirtschaftlichen Ergebnisses für die Besteuerung unerheblich. Dies bedeutet, dass es auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht ankommt.[1] Soweit die Besteuerung nicht an das Rechtsgeschäft als solches, sondern allein an das darauf beruhende tatsächliche Verhalten der Beteiligten anknüpft, ergibt sich diese Rechtsfolge unabhängig von § 41 Abs. 1 S. 1 AO bereits aus dem jeweiligen Einzelsteuertatbestand. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Steuertatbestand auf das Rechtsgeschäft als solches Bezug nimmt. In diesen Fällen hat die Unerheblichkeit zur Folge, dass das unwirksame Rechtsgeschäft für Besteuerungszwecke wie ein wirksames behandelt wird.[2]

[1] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 41 Rz. 24.

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