Rz. 3

§ 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], in Betracht.[3] Auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl., z. B. solche auf Kostenerstattung nach § 77 EStG[4] oder § 139 FGO[5], findet die Vorschrift keine Anwendung.[6]

Auch Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl. fallen nicht unter § 46 AO.[7] Daraus folgt jedoch nicht, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung dieser Ansprüche unzulässig ist, sondern nur, dass diese nicht den sich aus § 46 AO ergebenden besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen unterliegen.[8]

Das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nach § 46 Abs. 4 AO findet nach § 37 Abs. 5 S. 10 KStG keine Anwendung auf die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Auszahlung des i. d. R. zum 31.12.2006 letztmalig ermittelten KSt-Guthabens. Dadurch soll es den betreffenden Körperschaften erleichtert werden, ihre Forderung gegenüber dem Fiskus zu liquidieren und damit ihre Liquiditätssituation zu verbessern.

§ 46 AO gilt auch für die Ansprüche auf Erstattung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK, weil es sich dabei nach § 3 Abs. 3 AO um Steuern handelt und der UZK keine § 46 AO verdrängende Spezialregelungen enthält.[9]

Soweit die Kommunalabgabengesetze der Länder auf die Vorschriften der AO verweisen, findet § 46 AO auch im kommunalen Steuer- und Abgabenrecht Anwendung.[10]

[1] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 1a.
[3] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 1a.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 4; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 9; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 5; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 46 Rz. 1.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 1a; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 7, 15; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 4; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 46 Rz. 1.
[8] Vgl. zur Abtretung einer Steuerforderung von einem Hoheitsträger an einen anderen: BFH v. 6.2.1973, VII R 62/70, BStBl II 1973, 513; BFH v. 15.6.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46; zur Abtretung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Finanzbehörde: BFH v. 12.7.1999, VII B 29/99, BFH/NV 2000, 4.
[9] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 3; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 14; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 5.
[10] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 1; vgl. auch VGH Baden-Württemberg v. 15.12.2016, 2 S 2505/14, DÖV 2017, 388 u. 601, Gemeindehaushalt 2017, 214.

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