Rz. 53

Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkende Ereignisse) i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO[1] führen nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, wie er bis zu ihrem Eintritt bestanden hat, sondern lassen diesen wegen der ihnen innewohnenden Rückwirkung gleich in der veränderten Höhe entstehen.[2] Dies gilt auch für die Ausübung von Gestaltungs- und Wahlrechten, die die Höhe der entstehenden Steuer beeinflussen.[3]

Die Niederschlagung[4] stellt eine verwaltungsinterne Verfügung dar, aufgrund derer der Anspruch aus Gründen der Verfahrensökonomie vorläufig oder endgültig nicht weiter verfolgt wird. Sie wirkt nicht auf das Steuerschuldverhältnis zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner ein.[5]

Die Sicherheitsleistung[6] als solche bringt den Anspruch noch nicht zum Erlöschen. Das gilt auch bei Hinterlegung von Zahlungsmitteln nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 AO, da der Steuergläubiger hierdurch lediglich ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel erlangt.[7] Erlöschensgrund ist erst die Verwertung der Sicherheit.[8] Die aufgrund eines dinglichen Arrests erfolgte Beschlagnahme von Vermögenswerten steht der Zahlung der Steuer nicht gleich.[9]

Die Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO führt nicht zum Erlöschen der Gesamtschuld, sondern hat lediglich eine Beschränkung der Vollstreckung zur Folge.

Die Verwirkung bringt den Anspruch nicht zum Erlöschen, sondern steht nur dessen Durchsetzung entgegen.[10]

Die Kürzung von Verbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans führt nicht zu einem Erlöschen der Steuerforderungen i. S. d. § 47 AO, sondern berührt nur deren Durchsetzbarkeit.[11]

Rz. 54 einstweilen frei

[1] S. die Aufzählung von Anwendungsfällen bei Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 175 AO Rz. 88ff.
[2] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 47 Rz. 10; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021; § 47 Rz. 20.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 15; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 29; s. auch Rz 48.
[10] BFH v. 13.9.1991, IV B 105/90, BStBl II 1992, 148; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 47 AO Rz. 59; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 16; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 29; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 47 Rz. 10; a. A. Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 47 Rz. 17.

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