Rz. 5

Mit "Leistungen" aus dem Steuerschuldverhältnis sind Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gemeint.[1] Da es sich um Leistungen gegenüber der Finanzbehörde handeln muss, kommen von den in § 37 Abs. 1 AO aufgezählten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nur der Steueranspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung und der als Rückforderungsanspruch bezeichnete Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos ausgezahlter Steuererstattungen und Steuervergütungen in Betracht.[2] Ansprüche auf Zahlung von Geldbußen oder Geldstrafen sind zwar Geldleistungsansprüche, aber keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie fallen ebenso wenig unter die Vorschrift wie die Erfüllung anderer steuerlicher Pflichten wie Buchführungspflichten, Erklärungs- und Auskunftspflichten, Vorlage- und sonstige steuerliche Hilfspflichten.[3]

Auf den Fall einer nach den Steuergesetzen geforderten Sicherheitsleistung[4] ist § 48 Abs. 1 AO entsprechend anwendbar.[5]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 1a; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 48 Rz. 2; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 48 Rz. 2.
[2] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rz. 6; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 48 Rz. 2.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 4; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 48 Rz. 2.
[4] Vgl. § 241 AO.
[5] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rz. 8.

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