Rz. 13
Gemeinnützige Tätigkeiten mit Auslandsbezug sind in zwei Varianten denkbar:
- Inländische Körperschaften werden im Ausland aktiv. Einige gemeinnützige Zwecke[1] werden typischerweise verfolgt, indem die deutsche steuerbegünstigte Körperschaft neben ihrer Inlandstätigkeit unmittelbar vor Ort im Ausland tätig wird.
- Ausländische Körperschaften werden im In- und Ausland aktiv. Die inlandsbezogene Tätigkeit ausländischer gemeinnütziger Organisationen hat eine zunehmende Praxisrelevanz beispielsweise bei der Vergabe von Stipendien von EU-ausländischen Stipendiengebern an deutsche Stipendiaten.[2] Begehrt eine ausländische Körperschaft Steuerbegünstigungen nach deutschem Recht, ist erforderlich, dass sie sämtliche satzungsmäßigen Voraussetzungen an gemeinnützige Körperschaften erfüllt und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO entspricht.[3] Dies erfordert, dass die ausländische Körperschaft nach dem Recht ihres Sitzes vergleichbar steuerbegünstigt ist[4] und den Beleg führen kann, dass sie ihre satzungsmäßig festgeschriebenen steuerbegünstigten Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt und die Grundsätze der Vermögensbindung einhält. Ihre Satzung muss den Mustersatzungen in Anlage 1 zu § 60 AO inhaltlich, aber nicht wörtlich entsprechen.[5]
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