Rz. 5

Der persönliche Anwendungsbereich der § 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 AO erstreckt sich auf natürliche Personen. Absatz 2 regelt hierbei die Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Betreuten, wenn in einem Betreuungsverhältnis i. S. d. §§ 1896 ff. BGB ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB enthalten ist, der zumindest auch den Gegenstand des Steuerverwaltungsverfahrens betrifft. Mittels Verweises auf die §§ 53 und 55 ZPO regelt der Absatz 3 die Handlungsfähigkeit von Ausländern sowie von Betreuten und Pflegebefohlenen. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO regelt die Verfahrenshandlungsfähigkeit von juristischen Personen und Vereinigungen. Wenn und soweit Behörden ausnahmsweise nicht selbst Träger des Steuerverwaltungsverfahrens sind, regelt § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO die Verfahrenshandlungsfähigkeit von Behörden als Beteiligte.

 

Rz. 6

Der sachliche Anwendungsbereich des § 79 AO erstreckt sich auf das gesamte Steuerverwaltungsverfahren. Dies schließt insbesondere auch das Haftungs- und Erhebungsverfahren sowie das Rechtsbehelfsverfahren mit ein.

Keine Anwendung findet § 79 AO bei Steuerordnungswidrigkeiten und im Steuerstrafverfahren.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge