Rz. 31

Ob und inwieweit ein Ausländer verfahrensbeteiligungsfähig ist, bestimmt sich nach § 79 Abs. 3 AO i. V. m. § 55 ZPO. Ausländer sind alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ein Ausländer ist verfahrenshandlungsfähig, wenn er entweder nach deutschem oder dem Recht seines Heimatlandes geschäftsfähig ist. Für Staatenlose ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie zuletzt angehörten.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 115; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 79 AO Rz. 54.

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