Rz. 2

Nach § 82 Abs. 1 AO darf in einem bestimmten Verwaltungsverfahren[1] für eine Finanzbehörde der Finanzbehörde nicht tätig werden oder, wie es § 83 Abs. 1 S. 1 AO formuliert, hat sich der Mitwirkung zu enthalten, der die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–6 AO sowie des § 82 Abs. 1 S. 2 AO erfüllt. Dieses Verwaltungsverfahren wird durch die Person des – zu schützenden[2] – Beteiligten konkretisiert. Dies ist nach § 78 AO vornehmlich derjenige, an den die Finanzbehörde in seiner eigenen Steuerangelegenheit (Vor §§ 8284 AO Rz. 1) einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (§ 78 AO Rz. 19).

Dieses Verwaltungsverfahren muss anhängig i. S. v. § 86 AO sein[3], für die Ablehnung eines Amtsträgers in einem erst künftigen Verfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis[4].

 

Rz. 2a

Ausgeschlossen von der Mitwirkung sind alle Amtsträger i. S. v. § 7 AO der das Verfahren[5] führenden Finanzbehörde[6], sofern sie konkret in dem Verfahren tätig werden (Rz. 3).

[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 2; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 29 m. w. N.
[5] Rz. 2.

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