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Grundstücke und Räume dürfen nur betreten werden, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen.[1] Diese Einschränkung entspricht allgemeinen Grundsätzen.[2] Es genügt, wenn die zu treffenden Feststellungen wenigstens von mittelbarer (indizieller) Bedeutung sind[3]
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