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Die Festsetzung und Erhebung der USt gehörte bereits nach der letzten Fassung des EGAmtshG[1] nicht mehr zum Anwendungsbereich der Amtshilfe. Dies gilt weiterhin, da anstelle der Amtshilferegelung jetzt auch im EUAHiG die USt und die EUSt nicht zum sachlichen Anwendungsbereich des EUAHiG gehören. Für die USt gilt die EU-Zusammenarbeitsverordnung Nr. 904/2010[2] mit der Durchführungsverordnung EU Nr. 79/2012 v. 31.1.2012.[3] Diese Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, bedurfte also keiner Transformation in nationales Recht. Eine Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) durch die neue Amtshilferegelung schied bereits deswegen aus, weil für die EUSt wie für die Zölle durch völkerrechtliche Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen eine Amtshilfe bereits sichergestellt war und ist.

[1] Seit dem 8.12.2004.
[2] ABl. EU Nr. L 268, 1.
[3] ABl. EU Nr. L 29, 13.

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