Rz. 34
§ 5 Abs. 1 Nr. 30 FVG war offensichtlich aus Versehen frei geblieben. Die Lücke ist durch das Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007[1] geschlossen worden für die Aufgabe der Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale. Gem. § 39e EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008 teilt das FA die nach §§ 39–39d EStG von ihm festzustellenden LSt-Abzugsmerkmale dem BZSt mit, damit dieses sie für den automatischen Abruf durch den Arbeitgeber bereitstellt. In § 39e Abs. 2 EStG sind die vom BZSt zu speichernden einzelnen Daten bezeichnet. § 39e Abs. 3 bis 10 EStG regeln Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen von der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren. Die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale sind allerdings erstmals für die Durchführung des LSt-Abzugs ab 2011 anzuwenden. Letztmals für 2010 haben die Gemeinden LSt-Karten auszustellen. Sie übermitteln die wesentlichen Daten an das BZSt, das bereits jetzt mit dem Aufbau der Datei für die elektronische Speicherung und Bereitstellung beginnt.
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