Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
1 Allgemeines
Rz. 1
Seit der Herauslösung der Bundesabteilungen aus den Oberfinanzdirektionen und der Schaffung der Bundesfinanzdirektionen durch das Zweite Änderungsgesetz zum FVG v. 13.12 2007 zum 1.1.2008 haben die Oberfinanzdirektionen nur noch Landesaufgaben und -abteilungen. Ihre Aufgaben sind die Ausübung von Leitungsfunktionen für die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes (Abs. 1), insbesondere die Leitung der Durchführung der Aufgaben durch die Finanzämter (Abs. 4) sowie die Erledigung weiterer Aufgaben. Die Oberfinanzdirektionen gliedern sich in Abteilungen, können aber auch andere Organisationseinheiten haben (Abs. 2). Eine Übertragung von Aufgaben einer Oberfinanzdirektion auf andere Oberfinanzdirektionen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden (Abs. 3). Ein Einvernehmen des BMF oder auch nur ein Benehmen mit diesem ist hierzu nicht erforderlich.
2 Aufgaben der Oberfinanzdirektionen (Abs. 1)
Rz. 2
Die Oberfinanzdirektion hat in erster Linie Leitungsaufgaben. Sie leitet in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Landes. Zur Leitung vgl. Erl. zu § 3 FVG. Die Leitungsfunktion der Oberfinanzdirektion bezieht sich auf die Dienstaufsicht einschließlich der inneren Organisation der nachgeordneten örtlichen Behörden, der Personalverwaltung und der Geschäftsverteilung. Die Sachleitung der Mittelbehörde bezieht sich auf die zutreffende, möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung der Steuergesetze. Ihre hierzu ergehenden Verwaltungsanweisungen heißen meist OFD-Verfügungen. Diese können auch inhaltlich weitergeleitete Anweisungen der obersten Finanzbehörde des Landes oder gemeinsame Ländererlasse sein. Der Durchführung von Geschäftsprüfungen und Fachbesprechungen sowie der Aufforderung zum Bericht kommen bei den Oberfinanzdirektionen wegen ihrer größeren Nähe zur Einzelfallbearbeitung der örtlichen Behörden größere Bedeutung zu als bei den obersten Landesbehörden. Dies ist auch durch die Erfahrung bestätigt worden, die einzelne Landesverwaltungen nach der Abschaffung der Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde gemacht haben.
Die Leitungsbefugnis erlaubt es den Oberfinanzdirektionen grundsätzlich nicht, Verwaltungszuständigkeiten der örtlichen Finanzbehörden an sich zu ziehen. Entsprechende Verwaltungsanweisungen würden gegen das FVG verstoßen und damit den Vorrang des Gesetzes verletzen.
Rz. 3
Gem. § 8a Abs. 1 S. 2 FVG kann einer Oberfinanzdirektion auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Da heute nur noch ein Bundesland (Nordrhein-Westfalen) mehr als eine Oberfinanzdirektion und damit mehr als einen Oberfinanzbezirk hat, kommt eine solche Übertragung der Leitungsfunktion nur hier und auch nur dann in Betracht, wenn eine der Oberfinanzdirektionen aufgelöst werden soll.
Rz. 4
Der Oberfinanzdirektion können auch weitere Aufgaben zur Erledigung übertragen werden (Abs. 1 S. 3). Im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern sind für einzelne Branchen bestimmte Oberfinanzdirektionen zu "Hauptorten" oder "Nebenorten" bestimmt worden. Den Hauptorten obliegt es, soweit erforderlich, Richtlinien für die steuerliche Behandlung von Einzelfragen der Branchen aufzustellen. Die Nebenorte wirken an der Erstellung der Richtlinien mit. Die Richtlinien werden von allen Dienststellen der Landesfinanzverwaltung angewendet.
3 Gliederung der Oberfinanzdirektion (Abs. 2)
Rz. 5
Die Oberfinanzdirektionen können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Dies ist jedoch nicht zwingend. In manchen Oberfinanzdirektionen gibt es weder eine Landesbauabteilung noch eine Landesvermögens- und Bauabteilung, da die Vermögensverwaltungs- und Bauaufgaben auf einen Landesbetrieb, ein Sondervermögen des Landes, eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine sonstige Landesbehörde oder -einrichtung übertragen worden sind. Dann gibt es mindestens eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. Außer der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung, der Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung können weitere Landesabteilungen oder Organisationseinheiten eingerichtet werden (Abs. 2 S. 2). Dies kann z. B. durch eine Landeszentralabteilung, eine Abteilung für OPH (Organisation, Personal, Haushalt) oder eine Abteilung für das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung nach § 2 Abs. 2 FVG geschehen. Außer Abteilungen können bei der Oberfinanzdirektion auch andere Organisationseinheiten gebildet werden. Hierzu bietet sich das Betreiben des Rechenzentrums als Teil der Oberfinanzdirektion an, ohne dass dieses in der Form einer Abteilung geschieht.
4 Übertragung von Aufgaben (Abs. 3)
Rz. 6
Aufgaben einer Oberfinanzdirektion können für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Diese Übertragung kann allerdings nur innerhalb eines Bundeslands geschehen und nicht über die Grenzen des Bundeslands...