Rz. 4
Die Einschränkung der Mitwirkungspflichten durch §§ 101–106 AO (s. Rz. 1) gilt im gesamten Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde, also auch in der Außenprüfung[1], im Einspruchsverfahren[2], im Vollstreckungsverfahren und im Ermittlungsverfahren der Steuer- bzw. Zollfahndung in unbekannten Steuerfällen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, da dieses ein steuerliches Verfahren ist. Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten §§ 101–103 AO sinngemäß.[3]
§§ 101–106 AO enthalten für die Mitwirkungsverweigerungsrechte im Besteuerungsverfahren eine abschließende Regelung hinsichtlich des verweigerungsberechtigten Personenkreises sowie der Verweigerungsgründe.[4] Die gesetzlichen Mitwirkungsverweigerungsrechte sind voneinander unabhängig.[5] Sie sind Ausnahmetatbestände; liegen deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor, so kommt grundsätzlich dem Aufklärungsinteresse des Staates der Vorrang zu (s. Rz. 1).
Rz. 5
Die steuerlichen Mitwirkungspflichten können nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Mitwirkungsverpflichteten und Dritten wirksam beschränkt werden.[6] Insbesondere steht Kreditinstituten kein Mitwirkungsverweigerungsrecht zu. Im Steuerrecht gibt es kein geschütztes Bankgeheimnis gegen Ermittlungen der Finanzbehörde im Einzelfall.[7]
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