1 Grundlagen
Rz. 1
Die Regelungen der §§ 185 bis 190 AO über die Zerlegung und Zuteilung schließen sich, wenn sie nach dem Gesetz in Betracht kommen und ihre Voraussetzungen vorliegen, an die Festsetzung der Steuermessbeträge in den Steuermessbescheiden an. Sie enthalten rein verfahrensrechtliche Regelungen für die Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen. Das materielle Zerlegungsrecht und insbesondere der Zerlegungsmaßstab ergeben sich aus §§ 28 ff. GewStG und §§ 22 f. GrStG. Die Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide bestimmen für zwei besondere Fallbereiche darüber, welcher Gemeinde der jeweilige Messbetrag ganz oder teilweise zusteht: Die Zerlegung regelt das Verfahren für die Aufteilung eines Steuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden, die Zuteilung entscheidet im Streitfall, welcher Gemeinde der (volle) Steuermessbetrag zusteht. Beide Verfahrensteile sind jeweils verselbstständigt; insbesondere ist der Zerlegungs- bzw. Zuteilungsbescheid jeweils durch Rechtsbehelfe angreifbar.
Rz. 2
Zerlegungs- und Zuteilungsbescheid sind, da auf einen Steuermessbescheid noch ein Steuerbescheid folgen muss, als Abschluss selbstständiger Verfahrensabschnitte für ihren Anwendungsbereich zwischen den Steuermessbescheid und den Steuerbescheid geschoben. Ergeht aufgrund eines Steuermessbescheids unmittelbar ein Steuerbescheid, so ist der Steuermessbescheid Grundlagenbescheid und der Steuerbescheid Folgebescheid. Der zwischen diese beiden Bescheide geschobene Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid ist gegenüber dem Steuermessbescheid Folgebescheid und gegenüber dem Steuerbescheid Grundlagenbescheid.
2 Anwendungsbereich
Rz. 3
Nach § 185 AO gelten §§ 185–189 AO nur für die in den Steuergesetzen vorgesehenen Zerlegungen von Steuermessbeträgen. Diese Vorschriften und § 190 AO zur Zuteilung gelten somit nur für die Realsteuern, also die GewSt und die GrSt. Für diese Steuern ist jeweils ein Steuermessbetrag festzusetzen, sodass auch eine Zerlegung und eine Zuteilung in Betracht kommen. §§ 28–34 GewStG und §§ 22, 23 GrStG sehen Zerlegungen vor. Messbescheide können auch für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen oder in Fällen der Neuveranlagung ergehen. Auch für sie können Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide in Betracht kommen. Entsprechendes gilt für die Zinsen nach §§ 233a–237 AO zu den Realsteuern. Gemäß § 239 Abs. 1 S. 1 AO sind auf die Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften anzuwenden, hier also die für die Realsteuern heranzuziehenden Regeln. Dagegen sieht das materielle Recht eine Zerlegung weder von Einheitswerten noch von Steuern unter Beteiligung der Stpfl. mehr vor. Deswegen können §§ 185–190 AO auch nicht anwendbar sein.
Rz. 4
Die Zerlegung von Steuerbeträgen nach dem Zerlegungsgesetz für die KSt, die LSt und die KapESt sind keine Zerlegungen i. S. d. §§ 185–189 AO. Das ZerlG betrifft das Aufkommen an der KSt, der LSt und der KapESt. In einem verwaltungsinternen Clearingverfahren wird für bestimmte Fallgruppen eine Zerlegung durchgeführt, die den Stpfl. nicht berührt. Demgegenüber wird der Stpfl. bei der Zerlegung und Zuteilung von Messbeträgen vor allem durch die unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden betroffen. Nach dem ZerlG sind für die LSt und den Zinsabschlag §§ 185–189 AO nicht anwendbar. Für die KSt sind dagegen §§ 185–189 AO sinngemäß anzuwenden, soweit das ZerlG nichts anderes bestimmt. Das geschieht mit der Maßgabe, dass der Stpfl. am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der AO nicht anwendbar sind. Die Möglichkeiten der Änderung des Zerlegungsergebnisses im Fall der Änderung oder Aufhebung der festgesetzten KSt oder in ähnlichen Fällen sind im Übrigen in § 3 ZerlG erheblich eingeschränkt.
Auch bei der GrESt bedarf es im Rahmen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG einer Aufteilung nach § 186 S. 1 Nr. 2 AO (oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift), soweit mehrere FÄ einen Anteil an den Besteuerungsgrundlagen der GrEStG beanspruchen.
3 Verfahren
Rz. 5
Der Stpfl. ist am Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren beteiligt. Sein Interesse an diesen Verfahren folgt aus den unterschiedlichen Hebesätzen der Gemeinden und den damit für ihn verbundenen finanziellen Auswirkungen. Der Stpfl. ist daher Antragsberechtigter. Er ist rechtsbehelfsbefugt und im Rechtsbehelfsverfahren durch einen anderen Beteiligten notwendig Hinzuzuziehender nach § 360 Abs. 3 AO oder Beizuladender nach § 60 Abs. 3 FGO. Auch das Zerlegungsverfahren eignet sich für eine tatsächliche Verständigung. Dies kann allerdings nur mit allen...