Rz. 67

Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Duldung ist also keine Haftung, sondern von dieser genau zu unterscheiden. Die steuerlichen Duldungspflichten, die von den vertraglichen Duldungspflichten zu unterscheiden sind, können sich aus Steuergesetzen oder aus zivilrechtlichen Vorschriften ergeben. § 77 AO regelt in Abs. 1 die Duldungspflicht der Vermögensverwalter[1], in Abs. 2 die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers. Von den zivilrechtlichen Duldungspflichten waren bis Ende 1991 für die steuerliche Duldung diejenigen besonders bedeutsam, die sich früher aus dem AnfG ergaben.[2] Entsprechendes gilt seit dem 1.1.1999 für die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129ff. InsO nach §§ 143145 InsO. Weitere Duldungspflichtige sind der Erwerber eines sicherungshypothekarisch belasteten Grundstücks[3], die Ehegatten bei Gütergemeinschaft[4], die Nacherben bei Ansprüchen von Nachlassgläubigern[5] und der Nießbraucher für Forderungen vor Nießbrauchsbestellung.[6] Soweit die zivilrechtlichen Duldungspflichten weiter reichen als die steuerlichen, greifen die mit diesen in Gesetzeskonkurrenz stehenden zivilrechtlichen Duldungsvorschriften ein.[7]

Zu den Einzelheiten der steuerlichen Duldungspflichten vgl. Erl. zu § 77 AO, zum Duldungsbescheid s. § 191 AO Rz. 65–79.

[1] Vgl. § 77 AO Rz. 12b.
[2] Vgl. dazu grundsätzlich BFH v. 9.2.1988, VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752; § 77 Rz. 5.
[3] Vgl. Erl. zu § 323 AO.
[4] Vgl. Erl. zu § 263 AO.
[5] S. Erl. zu § 265 AO.
[6] Vgl. Erl. zu § 264 AO.
[7] Ebenso Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 77 AO Rz. 8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 69–77 AO Rz. 62.

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