Rz. 12

Das Verfahren bei der Zustellung richtet sich gem. § 3 Abs. 2 VwZG nach §§ 177182 ZPO. Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 177 ZPO ermöglicht die Zustellung an jedem Ort, an dem sich der Adressat aufhält, also auch unter freiem Himmel.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge