Rz. 33
§ 181 ZPO lässt die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der von der Post dazu bestimmten Stelle unter Benachrichtigung des Empfängers zu, wenn der Zustellungsempfänger nicht angetroffen wurde und eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO nicht möglich war, weil eine empfangsberechtigte Person nicht angetroffen wurde. § 3 Abs. 2 VwZG enthält darüber hinaus hinsichtlich des Orts der Niederlegung Vorschriften, die von § 181 ZPO abweichen. Nach § 3 VwZG ist eine Niederlegung am Amtsgericht nicht möglich. Stattdessen kann die Niederlegung bei der Behörde erfolgen, deren Schriftstück zugestellt wird, wenn sie ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Zustellungsort liegt.
Rz. 34
Die Ersatzzustellung durch Niederlegung ist nach der Neuregelung nicht nur bei Zustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen zulässig, sondern auch in den Fällen der Zustellung in Gemeinschaftseinrichtungen.
Die Ersatzzustellung durch Niederlegung ist im Verhältnis zur Ersatzzustellung in der Wohnung, in den Geschäftsräumen oder in der Gemeinschaftseinrichtung nach § 178 Abs. 1 ZPO nachrangig, d. h. die Ersatzzustellung durch Niederlegung ist nur zulässig, wenn vorher die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO erfolglos versucht worden oder aus sonstigen Gründen von vornherein nicht möglich ist.
Außerdem ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung in den Fällen der Zustellung in der Wohnung, § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, und der Zustellung in Geschäftsräumen, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, gegenüber der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO subsidiär, d. h. sie darf nur vorgenommen werden, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht in einen Briefkasten oder ähnliche Einrichtung eingelegt werden kann, z. B. weil kein geeigneter Briefkasten vorhanden ist. Der Grund für die Subsidiarität der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist, dass in diesem Fall die Benachrichtigung leicht verloren gehen kann und der Zustellungsempfänger daher nicht erfährt, dass eine Sendung für ihn durch Niederlegung zugestellt worden ist. Die Zustellung durch Niederlegung birgt also für den Empfänger die größere Gefahr des Rechtsverlusts.
Rz. 35
Die Niederlegung kann alternativ bei zwei verschiedenen Stellen erfolgen. Niederlegungsort kann die von der Post dazu bestimmte Stelle sein. Diese Stelle wird i. d. R. ein Postamt sein; es kann aber auch die zuständige Postagentur sein. Das Postamt oder die dafür bestimmte Stelle müssen sich am Zustellungsort befinden, d. h. in der politischen Gemeinde, in der sich auch der Zustellungsort (Wohnung, Geschäftsräume, Gemeinschaftseinrichtung) befindet. Zulässig ist auch die Niederlegung bei einem Postamt oder der dafür bestimmten Stelle, wenn sich diese an dem Ort des Amtsgerichts befinden, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt; die Niederlegungsstelle befindet sich in diesem Fall nicht am Ort der Zustellung. Niederlegung bei einem Zustellpostamt, das sich nicht am Zustellungsort bzw. am Ort des zuständigen Amtsgerichts befindet, genügt nicht; Stelle der Niederlegung muss daher nicht das Zustellpostamt sein.
Schließlich kann die Niederlegung bei der Behörde erfolgen, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des zuständigen Amtsgerichts hat. Hat die die Zustellung veranlassende Behörde ihren Sitz an einem dritten Ort, ist sie nicht als Ort der Niederlegung geeignet. Beide Arten der Zustellung durch Niederlegung sind gleichwertig; sie können also durch den Zustellenden gewählt werden, wobei von der am meisten geeigneten Zustellungsart Gebrauch zu machen ist.
Rz. 36
"Niederlegung" bedeutet, dass der Zustellende das zuzustellende Schriftstück im Anschluss an den erfolglosen Zustellversuch zum Amtsgericht bzw. zum Postamt und dort in den Geschäftsgang bringt.
Rz. 37
Über die Niederlegung ist dem Zustellungsempfänger eine schriftliche Mitteilung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zuzuleiten. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung muss dem Empfänger in der bei Briefen üblichen Weise zugeleitet werden, also regelmäßig durch Einwerfen in den Briefkasten.
Statt Einwurf in den Briefkasten kann auch eine Befestigung der Benachrichtigung an der Wohnungstür (Haustür bei Mehrfamilienhäusern reicht nicht aus) erfolgen. Befestigen an der Wohnungstür bedeutet Verbinden mit der Tür in einer Weise, dass die Gefahr der Beseitigung möglichst gering gehalten wird (Heftzwecken, Klebestreifen). Einschieben in einen Türspalt genügt nicht. Übergabe der Mitteilung an eine andere Person (Wohnungsnachbar) genügt nicht, die Zustellungswirkung tritt dann nicht ein.
Rz. 38
Aus der Zustellungsurkunde muss sich ergeben, dass der Postbedienstete versucht hat, die Sendung dem Empfänger oder einer anderen empfangsberechtigten Person unter einer zutreffenden Anschrift auszuhändigen, dass er dort keine zur Entgegennahme berechtigte Person angetroffen hat, dass er einen Benachrichtigungsschein über die vorzunehmende Niederlegung ...