Rz. 77

Nach dem Gesetzeswortlaut "kann" das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen. Dieses dem Gericht eingeräumte Ermessen ist durch die st. Rspr. des BFH unter Hinweis auf § 96 Abs. 1 FGO, wonach das Gericht den Antrag des Klägers auszuschöpfen hat, dahin eingeschränkt, dass das Gericht, wenn das Klagebegehren den Wunsch nach einer Änderung des Bescheids erkennen lässt, regelmäßig die Steuer selbst in den Urteilsgründen berechnen muss und den Betrag im Tenor festzusetzen hat[1]. Das Gericht kann in geeigneten Fällen allerdings die Steuerberechnung gem. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Beklagten übertragen (s. Rz. 78ff.) oder nach § 100 Abs. 3 verfahren (s. Rz. 56ff.). Dies gilt auch bei Anfechtungsklagen gegen Schätzungsbescheide, bei denen das Gericht grundsätzlich selbst eine Schätzung vorzunehmen hat[2].

[1] BFH v. 16.12.1968, GrS 3/68, BStBl II 1969, 192; BFH v. 23.11.1989, X R 1/86, BStBl II 1989, 376; zustimmend Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 65; kritisch v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 FGO Rz. 28.

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