Rz. 19
Die Entscheidung ergeht gem. § 108 Abs. 2 S. 1 FGO durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, eine Beweisaufnahme jedoch nicht. Es ist jedoch gem. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 FGO rechtliches Gehör zu gewähren. An der Entscheidung wirken gem. § 108 Abs. 2 S. 3 FGO nur die Richter mit, die auch nach § 103 FGO an der zu berichtigenden Entscheidung mitgewirkt haben. Die ehrenamtlichen Richter wirken gem. § 5 Abs. 3 S. 2 FGO nur mit, wenn der Beschluss zur Tatbestandsberichtigung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht. Sind einzelne Richter verhindert, so ist die Entscheidung von den verbleibenden Richtern allein zu fällen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Berichtigungsantrag. Eine Vertretung findet nicht statt, denn für die Berichtigung ist allein die Erinnerung der am Verfahren mitwirkenden Richter, unterstützt durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung und "privaten" Aufzeichnungen, maßgebend. Ein Antrag auf Ablehnung aller Richter wegen Befangenheit ist im Berichtigungsverfahren daher nicht zulässig. Für den Fall der längeren Verhinderung eines Richters (z. B. durch Urlaub, Krankheit oder Versetzung in den Ruhestand) entscheidet über den Berichtigungsantrag bei Stimmengleichheit gem. § 108 Abs. 2 S. 4 FGO die Stimme des Vorsitzenden bzw. des dienstältestes Berufsrichters. Ein bloßer Senatswechsel ist allerdings keine Verhinderung. Der Verhinderungsgrund sollte durch das Gericht im Beschluss angegeben werden. Steht kein Berufsrichter, der an der zu berichtigenden Entscheidung mitgewirkt hat, mehr zur Verfügung, muss die Tatbestandsberichtigung unterbleiben. In diesem Fall haben die geschäftsplanmäßig zuständigen Richter des Spruchkörpers den Berichtigungsantrag wegen Unmöglichkeit der Berichtigung abzulehnen.
Rz. 20
Der (ablehnende) Berichtigungsbeschluss muss gem. § 113 Abs. 2 S. 1 FGO nicht begründet werden, weil er nach § 108 Abs. 2 S. 2 nicht angefochten werden kann. Gleichwohl wird der (ablehnende) Berichtigungsbeschluss in der Praxis üblicherweise kurz begründet. Der (teilweise) stattgebende Berichtigungsbeschluss ist gem. § 108 Abs. 2 S. 5 FGO auf der Originalentscheidung und den Ausfertigungen zu vermerken. Für elektronisch abgefasste Urteile gilt § 108 Abs. 2 S. 6 FGO. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, weil er noch zum Hauptsacheverfahren gehört.
Rz. 21
Der Beschluss, auch der ablehnende, ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 108 Abs. 2 S. 2 FGO unanfechtbar. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundrecht des Art. 19 GG. Etwa dennoch vorhandene Unrichtigkeiten können nicht mehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Rz. 22
Dennoch will die Rspr. ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit an den BFH eröffnen, wenn der Berichtigungsantrag durch Beschluss ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen worden ist oder das Berichtigungsverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Im Fall der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs dürfte die Beschwerde wegen des insoweit schwerwiegenden Verfahrensverstoßes aufgrund der Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht mehr statthaft sein.
Rz. 23
Das Beschwerdeverfahren ist im Unterschied zum Berichtigungsverfahren (vgl. Rz. 20) kostenpflichtig.