Rz. 26

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Fehlt es bei ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung an der Klärungsfähigkeit oder Klärungsbedürftigkeit, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet.[1] Zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 9ff.

Darlegen erfordert nach der Rspr. des BFH mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substanziiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substanziierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.[2]

Erforderlich sind somit substanziierte und konkrete Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann.[3] Der Beschwerdeführer muss dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die – hinreichend bestimmte – Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist[4], sowie inwieweit sie in dem anstehenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, weil die Entscheidung davon abhängt.[5] Außerdem ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.[6] Einzelfallbezogenes Vorbringen genügt jedenfalls nicht.[7]

Die Beschwerde muss sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandersetzen und substanziiert darlegen, weshalb diese Rspr. bisher keine Klärung herbeigeführt hat.[8] Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.[9] Davon ist auszugehen, wenn gegen die bisherige Rspr. gewichtige Einwendungen erhoben werden, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.[10]

Diese in langjähriger BFH-Rspr. entwickelten Kriterien gelten auch nach der Neuformulierung der Zulassungsgründe durch das 2. FGOÄndG ab 2001[11] unverändert weiter.[12]

Zu einer Zulassung können nur die Rechtsfragen führen, die der Beschwerdeführer (innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist) tatsächlich aufgeworfen hat.[13]

Die grundsätzliche Bedeutung ist der am weitaus häufigsten geltend gemachte Zulassungsgrund. Viele Beschwerden scheitern allerdings mangels ausreichender Darlegungen. Die von der Rspr. entwickelten sehr strengen Kriterien sind daher bei der Abfassung der Beschwerdebegründung besonders zu beachten. Gegen zu hohe Hürden für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung werden im Schrifttum zutreffend Einwendungen erhoben.[14]

 

Rz. 27

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache erfordert:

  • die Herausstellung bzw. Formulierung einer (abstrakten) Rechtsfrage, die der Klärung durch den BFH bedarf.[15] Dazu muss die Rechtsfrage hinreichend konkretisiert werden[16], und zwar dahin, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann bzw. mehrere Antworten zulässt.[17] Sachverhaltsbezogene Fragestellungen genügen nicht.[18] Die Beantwortung darf nicht von den Einzelfallumständen auf eine Beantwortung mit "kann sein" hinauslaufen.[19] Nur die in der Beschwerdeschrift fristgerecht herausgearbeiteten und formulierten Rechtsfragen sind vom BFH auf ihre Klärungsbedürftigkeit zu untersuchen.[20]
  • die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.[21] Hier ist konkret darzulegen, welche Bedeutung der Rechtsfrage für das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit und der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt.[22] Dazu ist grundsätzlich eine substanziierte Erläuterung erforderlich:

    • Dass und warum die hervorgehobene Rechtsfrage aufgrund der Gesetzesfassung und/oder unterschiedlicher Auffassungen in Rspr., Verwaltungspraxis und Lit. noch nicht geklärt ist (inhaltliche Klärungsbedürftigkeit). Dazu gehört die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist.[23] Der Meinungsstand (Meinungsstreit) ist unter Angabe der Fundstellen darzustellen und die Ungeklärtheit der Problematik aufzuzeigen.[24] Die bloße Behauptung divergierender FG-Rspr. oder Stimmen im Schrifttum genügt nicht.[25]
    • Fehlt es in der veröffentlichten Rspr. und in der allgemein zugänglichen Lit. an entsprechenden Äußerungen, sind eigene gewichtige neue Gesichtspunkte vorzutragen.[26]
    • Bei vorhandener Rspr. und/oder Lit. ist unter Berücksichtigung der vorliegenden (auch der neueren) Entscheidungen bzw. Stellungnahmen in der Lit. vorzutragen, weshalb diese bisher keine Klärung herbeigeführt haben und deshalb eine Klärung noch aussteht[27], bzw. weshalb trotzdem weiterer oder erneuter Klärungsbedarf besteht....

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